Gesetzgebung
Einbringung von Sacheinlagen in die Kommanditgesellschaft: ohne Einnahmen für den Einbringenden Einbringung von Sacheinlagen in die Kommanditgesellschaft: ohne Einnahmen für den Einbringenden
Jacek Loewe, 2009-02-27
Amtliche verbindliche
Auskunft
1. Die Einbringung von Sacheinlagen in Form
von Betriebsvermögen, das weder ein Betrieb noch den Teilbetrieb darstellt,
zieht die Einnahmeentstehung auf Seiten des Einbringenden nur dann nach sich,
wenn das Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.
2. Eine Kommanditgesellschaft ist keine
Kapitalgesellschaft, also zieht die Einbringung von Sacheinlagen in diese
(unabhängig von der Art der einbrachten Bestandteile) kein Auftreten von
steuerlichen Einnahmen für den Einbringenden nach sich.
Obige
Feststellungen sind grundsätzliche Thesen, die aus der verbindlichen Auskunft
des Direktors der Finanzkammer in Poznań vom 11. November
2008 hervorgehen. Im Folgenden stellen wir einen Abriss der Frage sowie
Schlüsselfragmente der Auskunft dar.
ABRISS DER FRAGE
Die Frage betraf
eine Gesellschaft, die beabsichtigte, als Komplementär in eine neu gegründete
Kommanditgesellschaft einzutreten. Die Anteile an der Gesellschaft sollten
durch Einbringung der Sachanlagen in Form von Erbnießbrauchrecht des
Gründstücks sowie von sich auf diesem Gründstück verbliebenen Objekten
abgedeckt werden. Es ist zu unterstreichen, dass das obige Betriebsvermögen
weder den Betrieb noch den Teilbetrieb darstellte. Im Zusammenhang mit dem
beschriebenen Sachverhalt stellte die Gesellschaft einen Antrag auf verbindliche
Auskunft. Ziel dieses Antrags war die Erläuterung, ob die Einbringung der o.g.
Sacheinlage in die Kommanditgesellschaft das Entstehen einer Einnahme, die von
der einbringenden Gesellschaft zu versteuern wäre, zur Folge hätte.
Nach Meinung des Antragstellers würde eine Maßnahme dieser Art keine Entstehung einer Steuerpflicht zur Folge haben. Zur Begründung ihres Standpunkts hat sich die Gesellschaft auf Art. 12 Abs. 1 Pkt. 7 pKStG berufen. Diese Vorschrift besagt, dass zu den Einnahmen u.a. der Nominalwert der Anteile und Aktien, die im Gegenzug für die in die Kapitalgesellschaft eingebrachte Sacheinlage erzielt werden, gezählt werden, insofern, wenn Gegenstand der Sacheinlage kein Betrieb oder Teilbetrieb ist. Die Gesellschaft unterstreicht jedoch, dass die Vorschrift, auf die sie sich beruft, ausschließlich Sacheinlagen, die in Kapitalgesellschaften eingebracht werden, betrifft. Währenddessen beruht die von der Gesellschaft geplante Transaktion auf der Einbringung einer Sacheinlage in eine Gesellschaft, die keine Kapitalgesellschaft ist. Im Endeffekt gibt es keine Grundlage dafür, eine solche Sacheinlage dem Einbringenden als steuerliche Einnahme zuzuschreiben. Die Gesellschaft macht insbesondere darauf aufmerksam, dass es nicht erlaubt ist, Art. 12 Abs. 1 Pkt. 7 pKStG auf der Grundlage der Analogie auf Sacheinlagen, die in Personengesellschaften eingebracht werden, anzuwenden. Eine solche Praxis wäre gleichbedeutend mit der Anwendung einer erweiterten Auslegung zu ungunsten des Steuerpflichtigen, was gegen die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats verstoßen würde.
AUSKUNFT DES DIREKTORS
Als Antwort auf den
Antrag hat der Direktor eine verbindliche Auskunft erteilt, in der er
feststellt, dass der Standpunkt der Gesellschaft korrekt ist. Unter Berufung
auf Art. 14c § 1 hat der Direktor der Finanzkammer
in Poznań von einer Begründung abgesehen. Gleichzeitig hat er bestätigt, dass
er den Standpunkt des Antragstellers vollständig teilt.
AUSWAHL DER VORSCHRIFTEN
Körperschaftsteuergesetz
Art. 12
1. Einnahmen, unter
Vorbehalt von Abs. 3 und 4 sowie Art. 13 und 14, sind insbesondere:
7) der
Nominalwert von Anteilen (Aktien) an einer Kapitalgesellschaft oder der
Einlagen an einer Genossenschaft im Gegenzug zur Sacheinlage in anderer Form
als ein Betrieb oder Teilbetrieb: Art. 14, Abs. 1-3 wird entsprechend angewandt.
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