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Startseite Gesetzgebung Einbringung von Sacheinlagen in die Kommanditgesellschaft: ohne Einnahmen für den Einbringenden

Einbringung von Sacheinlagen in die Kommanditgesellschaft: ohne Einnahmen für den Einbringenden

Jacek Loewe, 2009-02-27
Am 11. November 2008 hat der Direktor der Finanzkammer in Poznań im Namen des Finanzministers eine verbindliche Auskunft zu den steuerlichen Folgen der Einbringung von Sacheinlagen in Form von Immobilien, die kein Betrieb darstellen, in eine Kommanditgesellschaft erteilt.

2008-12-09 Direktor der Finanzkammer in Poznań

Amtliche verbindliche Auskunft

 

1. Die Einbringung von Sacheinlagen in Form von Betriebsvermögen, das weder ein Betrieb noch den Teilbetrieb darstellt, zieht die Einnahmeentstehung auf Seiten des Einbringenden nur dann nach sich, wenn das Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. 

2. Eine Kommanditgesellschaft ist keine Kapitalgesellschaft, also zieht die Einbringung von Sacheinlagen in diese (unabhängig von der Art der einbrachten Bestandteile) kein Auftreten von steuerlichen Einnahmen für den Einbringenden nach sich.

Obige Feststellungen sind grundsätzliche Thesen, die aus der verbindlichen Auskunft des Direktors der Finanzkammer in Poznań vom 11. November 2008 hervorgehen. Im Folgenden stellen wir einen Abriss der Frage sowie Schlüsselfragmente der Auskunft dar.


ABRISS DER FRAGE


Die Frage betraf eine Gesellschaft, die beabsichtigte, als Komplementär in eine neu gegründete Kommanditgesellschaft einzutreten. Die Anteile an der Gesellschaft sollten durch Einbringung der Sachanlagen in Form von Erbnießbrauchrecht des Gründstücks sowie von sich auf diesem Gründstück verbliebenen Objekten abgedeckt werden. Es ist zu unterstreichen, dass das obige Betriebsvermögen weder den Betrieb noch den Teilbetrieb darstellte. Im Zusammenhang mit dem beschriebenen Sachverhalt stellte die Gesellschaft einen Antrag auf verbindliche Auskunft. Ziel dieses Antrags war die Erläuterung, ob die Einbringung der o.g. Sacheinlage in die Kommanditgesellschaft das Entstehen einer Einnahme, die von der einbringenden Gesellschaft zu versteuern wäre, zur Folge hätte.

Nach Meinung des Antragstellers würde eine Maßnahme dieser Art keine Entstehung einer Steuerpflicht zur Folge haben. Zur Begründung ihres Standpunkts hat sich die Gesellschaft auf Art. 12 Abs. 1 Pkt. 7 pKStG berufen. Diese Vorschrift besagt, dass zu den Einnahmen u.a. der Nominalwert der Anteile und Aktien, die im Gegenzug für die in die Kapitalgesellschaft eingebrachte Sacheinlage erzielt werden, gezählt werden, insofern, wenn Gegenstand der Sacheinlage kein Betrieb oder Teilbetrieb ist. Die Gesellschaft unterstreicht jedoch, dass die Vorschrift, auf die sie sich beruft, ausschließlich Sacheinlagen, die in Kapitalgesellschaften eingebracht werden, betrifft. Währenddessen beruht die von der Gesellschaft geplante Transaktion auf der Einbringung einer Sacheinlage in eine Gesellschaft, die keine Kapitalgesellschaft ist. Im Endeffekt gibt es keine Grundlage dafür, eine solche Sacheinlage dem Einbringenden als steuerliche Einnahme zuzuschreiben. Die Gesellschaft macht insbesondere darauf aufmerksam, dass es nicht erlaubt ist, Art. 12 Abs. 1 Pkt. 7 pKStG auf der Grundlage der Analogie auf Sacheinlagen, die in Personengesellschaften eingebracht werden, anzuwenden. Eine solche Praxis wäre gleichbedeutend mit der Anwendung einer erweiterten Auslegung zu ungunsten des Steuerpflichtigen, was gegen die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats verstoßen würde.


AUSKUNFT DES DIREKTORS


Als Antwort auf den Antrag hat der Direktor eine verbindliche Auskunft erteilt, in der er feststellt, dass der Standpunkt der Gesellschaft korrekt ist. Unter Berufung auf Art. 14c § 1 hat der Direktor der Finanzkammer in Poznań von einer Begründung abgesehen. Gleichzeitig hat er bestätigt, dass er den Standpunkt des Antragstellers vollständig teilt.


AUSWAHL DER VORSCHRIFTEN

Körperschaftsteuergesetz

Art. 12 

1.   Einnahmen, unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4 sowie Art. 13 und 14, sind insbesondere:

7)  der Nominalwert von Anteilen (Aktien) an einer Kapitalgesellschaft oder der Einlagen an einer Genossenschaft im Gegenzug zur Sacheinlage in anderer Form als ein Betrieb oder Teilbetrieb: Art. 14, Abs. 1-3 wird entsprechend angewandt.

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